ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.2 Der Mietvertrag tritt nach Unterschrift des Mieters und Vermieters in Kraft. Durch den Abschluss des Mietvertrages und nach Zahlung des Mietpreises und sonstiger Entgelte erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug oder ein vergleichbares Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.

1.3 Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Schadensprotokoll, welches zum Mietvertrag dazugehörig ist festgehalten. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Schadensprotokolls durch ihre Unterschrift auf dem Mietvertrag als für sich verbindlich an. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Nutzung des Fahrzeugs, Mindestalter des Fahrers, Führerschein

2.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist nicht erlaubt. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich.

2.2 Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren.

2.3 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und darf grundsätzlich nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren sind nicht gestattet. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während seiner Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

2.4 Das Mindestalter des Mieters oder jeden Fahrers beträgt 21 Jahre. Jeder Fahrer ist seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

2.5 Mit der Anmietung bestätigt der Mieter die Erfüllung vorgenannter Bedingungen und spätestens bei Übernahme des Mietfahrzeugs hat der Mieter bzw. haben die Fahrer den gültigen Führerschein vorzulegen. Die Vorlage des Führerscheins zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Mietfahrzeugs.

2.6 Kommt es mangels Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Rücktrittsbedingungen unter der Ziffer 4 finden analog Anwendung.

3. Mietpreis, Kaution, Zahlungsbedingungen

3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe analog der im Mietvertrag vereinbarten Entgelte je Mehr-Km abgerechnet. Kraftstoffkosten, Schmierstoffe (sofern benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt unter Vorlage der Tankrechnung zurückzugeben. Mit Bezahlung des Mietpreises sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 6 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.

3.2 Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale analog Mietvertrag an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

3.3 Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt in bar oder per Banküberweisung zu leisten: Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises mindestens jedoch 500,- Euro bei Vertragsabschluss. Der Restbetrag und die Kaution sind 14 Tage vor der vereinbarten Übernahme, bei Buchungen die erst 14 Tage oder kürzer vor Abfahrt liegen, sind die Zahlungen spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs zu leisten.

3.4 Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt 1.500,- Euro und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit der jeweiligen Fahrzeuganmietung. Die Abnahme des Fahrzeuginnenraums erfolgt unmittelbar bei Rücknahme gemeinsam mit dem Mieter und wird protokolliert. Die Aussenabnahme erfolgt nach der Fahrzeugwäsche unmittelbar nach Rückgabe des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug vor Rückgabe einer gründlichen Aussenreinigung unterzogen, kann die Aussenabnahme auch unmittelbar bei der Rückgabe erfolgen. Über die Kaution wird nach Aussen- und Innenabnahme des Fahrzeuges auf Basis des Rückgabeprotokolls vom Vermieter abgerechnet. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen. Kautionen bzw. Kautionsrestbeträge werden grundsätzlich per Überweisung zurückerstattet.

3.5 Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Ziffer 4 aufgeführten pauschalierten Schadensersatzansprüchen des Vermieters. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

4. Kündigung, Rücktritt vom Mietvertrag

4.1 Der Vermieter gewähren dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wobei der dadurch entstehende Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalierung vom Mieter zu erstatten ist:

i. bis zu 61 Tagen vor vorgesehener Übernahme 20% des vereinbarten Brutto-Mietpreises
ii. 60 bis zu 30 Tagen vor vorgesehener Übernahme 40% des vereinbarten Brutto-Mietpreises
iii. 29 bis zu 15 Tagen vor vorgesehener Übernahme 80% des Brutto-Mietpreises
iv. weniger als 15 Tage vor vorgesehener Übernahme oder am Tag der Übernahme 100% des Brutto-Mietpreises.

Der Entschädigungsanspruch kann entfallen, wenn der Mieter den Nachweis erbringen kann, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entsteht oder entstanden ist. Die vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mindestgebühr bei Kündigung oder Stornierung beträgt 200,- Euro.

4.2 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt abgeholt, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen wird.

4.3 Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung mit sofortiger Wirkung vom Mietvertrag, unter Beibehaltung der vollen Rechte auf Schadensregulierung nach Ziffer 4 zurücktreten.

4.4 Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt analog Ziffer 4.1 ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Rücktrittrisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

4.5 Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgtem Abschluss des Mietvertrags ist nicht möglich.

4.6 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein, der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

5. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit

5.1 Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen jeweils beim Vermieter oder einem alternativ vom Vermieter genannten Übergabeort. Die Übernahme oder Rückgabe hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich, vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3.5 entsprechend.

5.2 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
5.3 Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

5.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum inklusive Toilettenbehälter sowie unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,- Euro pro Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,- Euro an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

5.5 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden,…) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt seiner Wahl abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

5.6 Die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Miettag erfolgt gemäß schriftlicher Vereinbarung im Mietvertrag. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins je Tag gemäß Mietvertrag, eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

5.7 Ist bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette und/oder der Toilettenschacht nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale von 120,- Euro fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 120,- Euro berechnet.

5.8 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

5.9 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so hat der Vermieter das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen.

6. Versicherungsschutz

6.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. Euro pauschaler Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 12 Mio. Euro je Person.

6.2 Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.500,- Euro (1.500,- Euro bei Elementarschäden) je Schadenfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 7, 8 und 9 dieser AGB

6.3 Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

7. Haftung des Mieters, Selbstbeteiligung

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Weiterhin haftet der Mieter ohne Begrenzung für Schäden an Fahrradträgern sowie Markisen und Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung von Fahrradträger bzw. Markise am Fahrzeug entstehen. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 6 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe des in Ziffer 6 ausgewiesenen Selbstbehaltes bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen vorstehender Gründe trägt der Mieter.

8. Sonstige Verpflichtungen des Mieters

8.1 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis ist und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

8.2 Das Rauchen im Mietfahrzeug ist nicht erlaubt. Das Mietfahrzeug ist stets schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind einzuhalten. Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

8.3 Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Werden auf der Fahrt Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z. B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten trägt der Vermieter nur, wenn er die Reparatur vorher genehmigt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

8.4 Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise darf diese nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzt und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen.

8.5 Bei fehlerhafter Befüllung des Wasser- und Dieseltanks können größere Schäden entstehen: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Diesel in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

8.6 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine optischen oder technischen Veränderungen vornehmen.

8.7 Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung / Zuwider-handlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

8.8 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

8.9 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

9. Pflichten des Mieters bei Schadensfall oder Panne

9.1 Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben.

9.2 Einen Schadensfall hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich unter Verwendung eines Unfallberichtsformulars, welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss, vollständig und wahrheitsgemäß zu protokollieren. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.

9.3 Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -Zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und -papiere beim Vermieter abzugeben.

9.4 Der Mieter hat den Vermieter und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.

10. Haftung des Vermieters

10.1 Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Im Falle einer Haftung des Vermieters ist diese dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt und jegliche Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Verwendung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der Fahrzeughalter (Vermieter) von jeglicher Haftung frei.

10.2 Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

11. Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.

Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. B. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.

Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Bestätigung, die auch durch wechselseitige Telefaxe oder E-Mails erfolgen kann. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird der Gerichtsstand des Vermieters verbindlich vereinbart. Dies gilt auch gegenüber juristischen Personen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01. April 2024

Wohnmobile & Caravaning Frankenjura GmbH

Geschäftsadresse
Dieselstraße 1
91301 Forchheim

Sitz der Gesellschaft
Birkenallee 33
91088 Bubenreuth

Handelsregister: HRB 18669
Registergericht: Amtsgericht Fürth

Vertreten durch die Geschäftsführer
Josef Eichhammer
Johannes Eichhammer

Kontakt
Telefon: 0176 43260147
E-Mail: info@wohnmobile-frankenjura.de